Müssen Menschen nach ihrem Tod noch Steuern zahlen? 

Die Frage nach einer möglichen Steuerlast beschäftigt den Partner, die Kinder und natürlich auch weitere Erben nach dem Tod eines nahestehenden Menschen sicherlich nicht als erstes – aber später tauchen oft Fragen zum Thema Steuern auf. Denn mit dem Tod erlöschen die Steuerpflichten des Verstorbenen nicht, wenn er vor seinem Tod noch Einkommen erzielt hat. 

Aber der Reihe nach. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Müssen die Hinterbliebenen eine Steuererklärung abgeben? 

Für die Hinterbliebenen gelten grundsätzlich bei der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung die gleichen Regeln wie für den Verstorbenen. Denn Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen nach § 25 Abs. 3 EStG eine Steuererklärung abgeben. Und das gilt nach dem Tod auch für den Verstorbenen oder sein Rechtsnachfolger – unter anderem in diesen Fällen: 

  • Der Verstorbene hat Einkünfte oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags in Höhe von 10.908 Euro für Singles und 21.816 Euro für Verheiratete bezogen. Im Jahr 2024 steigt die Grenze auf 11.604 bzw. 23.208 Euro.  
  • Auch bei steuerfreien Progressionseinkünften wie etwa Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. 
  • Eine Steuerpflicht kann sich auch daraus ergeben, dass Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug wie etwa Einkünfte aus einer Nebentätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte, insbesondere Renten, bezogen wurden. 
  • Eine Steuererklärung muss auch dann abgegeben werden, wenn der Betroffene nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten hat und der Arbeitslohn weder steuerfrei war noch pauschal versteuert wurde. Das gilt unter anderem für Bezieher einer Betriebsrente, die noch einer Beschäftigung nachgehen.

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, werden Sie dafür viele Informationen benötigen zur finanziellen Situation des Verstorbenen. Hilfreich ist es dabei, wenn es Übersichten gibt, aus denen Sie diese Informationen beziehen können: etwa eine Übersicht über die persönlichen Verträge, über Sozialleistungen und über Versicherungen.

Wann lohnt sich die freiwillige Steuererklärung? 

Aber selbst, wenn keine Abgabepflicht besteht, kann es sinnvoll sein, die Steuererklärung freiwillig abzugeben, wenn sich eine Steuererstattung ergeben kann. Das lohnt sich immer dann, wenn die vorausgezahlten Steuern zu hoch waren – das passiert besonders häufig, wenn Sie als Erbe feststellen, dass der Verstorbene hohe Ausgaben geltend machen kann. Das passiert meistens bei … 

  • hohen Zuzahlungen fürs Pflegeheim im Jahr des Todes des Verstorbenen, 
  • Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen,
  • Ausgaben für eine Haushaltshilfe, 
  • Handwerkerkosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • der Gewährung eines Behindertenpauschbetrages im Todesjahr, der bisher steuerlich nicht berücksichtigt wurde. 

Vorsicht bei Altlasten 

Gerade ältere Menschen wissen oft gar nicht, dass eine Steuerpflicht besteht, wenn sie etwa aus einer Betriebsrente neben der gesetzlichen Rente eine Steuernachzahlung ergibt. Solche Altlasten können immense Steuerschulden nach sich ziehen, die auf die Erben zurückfallen. Wenn Sie eine Übersicht über die bestehenden Konten und Depots haben und solche Altlasten entdecken, schalten Sie sofort einen Steuerberater ein, der die Höhe der Steuerschulden vor allem im Vergleich zum Wert des Erbes abschätzen kann.

Welche Fristen sind einzuhalten? 

Wer auch als Erbe zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat in der Regel bis zum 31. Juli Zeit, die Formulare beim Finanzamt einzureichen. Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber diese Grenze erweitert: Die Steuererklärung für 2022 musste bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein und die Steuererklärung für 2023 hat Zeit bis zum 2. September 2024. Für die Steuererklärung 2024 hingegen gilt wieder die reguläre Abgabefrist, der 31. Juli 2025. Schaffen Sie das nicht rechtzeitig, sollten Sie eine Fristverlängerung beim Finanzamt der verstorbenen Person beantragen. Sonst drohen Verspätungszuschläge und möglicherweise auch Zinsen. 

Helfen kann es auch, einen Steuerberater einzuschalten, dessen Kontaktdaten sich im Notfallplan finden sollten. Kümmert er sich um die Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist automatisch. Der Abgabetermin für die Steuer-Profis ist in der Regel Ende Februar des übernächsten Jahres. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden diese Fristen auch noch einmal verlängert. Bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung gelten übrigens deutlich längere Fristen: Die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Die Steuererklärung für 2023 muss also erst am 31.12.2027 im Briefkasten des Finanzamtes liegen.

Wer zahlt denn die Steuern des Verstorbenen?  

Die Erben sind bei der Steuerschuld in der Pflicht, Und das gilt für alle bisher nicht verjährten Steuerschulden, die der Verstorbene beim Finanzamt hatte und ggf. mit der Abgabe der aktuellen Steuererklärung noch haben kann. Die Haftung für die Steuerschulden greift dabei über das vererbte Vermögen hinaus: Im schlimmsten Fall kann es passieren, dass Erben für Steuerschulden mit ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen. Das gilt übrigens auch für Steuernachzahlungen, die das Finanzamt wegen einer Steuerhinterziehung des Verstorbenen festsetzt. Stellen Erben fest, dass der Verstorbene seinen Steuerpflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, müssen sie falsche oder unvollständige Steuererklärungen des oder der Verstorbenen korrigieren. Tun sie das nicht, setzen sie sich der Gefahr aus, eine eigene Steuerhinterziehung zu begehen. Man sollte also gut überlegen, ob man ein Erbe annimmt, wenn ggf. Steuerschulden vorhanden sind. 

An welche Steuern müssen die Hinterbliebenen denken? 

Die Pflicht zur Erstellung der letzten Steuererklärung erstreckt sich für die Hinterbliebenen auf alle Steuerarten. Am bekanntesten sind natürlich die Einkommenssteuer und die Kapitalertragssteuer. Aber gerade im Nachlass von Unternehmern finden sich viele weitere Steuerpflichten: So müssen Gewerbesteuern und Körperschaftssteuern ebenso beglichen werden wie eine Umsatzsteuererklärung anstehen kann. Ansprechpartner kann hier der Notfallrat sein, der im Unternehmen installiert werden sollte. Wenn die Steuerpflichten über die klassische Einkommens- und Kapitalertragssteuer hinausgehen, sollten die Hinterbliebenen einen Steuerberater einschalten. 

Worauf muss ich achten, wenn ich eine Steuererklärung für einen Verstorbenen erstelle? 

Die Steuererklärung für jemanden, der kürzlich verstorben ist, unterscheidet sich kaum von der Erklärung, die Sie selbst Jahr für Jahr abgeben. Sie sollten die Einkünfte sauber erfassen und alle steuermindernden Umstände anführen – wie etwa Freibeträge, Vorsorgekosten und natürlich auch Werbungskosten. Die Belege dafür werden sich im Nachlass und über das Konto des Verstorbenen finden lassen. Schon deshalb ist es wichtig, dass die Hinterbliebenen die wichtigsten Dokumente des Verstorbenen online einsehen können. Wenn Sie sie bei Unternehmen oder Institutionen anfordern müssen, werden Sie dafür in aller Regel eine Legitimation benötigen: Je nach Zeitpunkt können das der Erbschein oder auch eine Vorsorgevollmacht sein. 

Wie wirken sich Bestattungskosten steuerlich aus?

Viele Menschen sorgen für die eigene Bestattung vor und legen in ihrer Trauerverfügung auch fest, wie sie sich die Finanzierung der Kosten für die Beerdigung vorstellen. Was aber, wenn dafür keine Geldmittel vorhanden sind und etwa die Kinder, der Partner oder die Familie die Kosten trägt? Es stellt sich dann die Frage, ob die Kostenübernahme zu einem Steuervorteil bei demjenigen führt, der sie freiwillig übernommen hat.   

Im Grundsatz gilt: Beerdigungs- bzw. Bestattungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn die Kostenübernahme für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zum einen aus rechtlichen Aspekten, etwa für die Erben (§ 1968 BGB). Auch bei unterhaltspflichtigen Verwandten geht man von einer solchen rechtlichen Verpflichtung aus. Aus „sittlichen Gründen“ kann sich eine Verpflichtung ergeben, die Kosten zu übernehmen, sodass ein Anspruch auf steuerliche Absetzbarkeit entsteht. Das ist vor allem der Fall, wenn ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO stirbt. Dazu gehören insbesondere Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, aber auch Pflegeeltern und Pflegekindern sowie Verlobte. 

Aber selbst bei einer entsprechenden Verpflichtung sind die Bestattungskosten nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Kosten nicht durch den Nachlass oder durch Versicherungsleistungen etwa aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind. 

Sind die Kosten steuerlich absetzbar, dann können Sie vor allem diese Kosten geltend machen:

  • Kosten der Trauerfeier inkl. Sarg, Urne, Grabschmuck, Gebühren, Musik bei der Trauerfeier und die Rechnung des Bestatters. 
  • Aufwendungen für den Grabstein und die Grabgestaltung.
  • Nachlassverbindlichkeiten wie die Räumung der Wohnung oder die Begleichung von Zahlungsrückständen, etwa für Miete oder Versorgungsleistungen. 
  • Grabpflege, wenn der Nachlass dafür nicht reicht. 

Bestattungskosten erkennt das Finanzamt in aller Regel bis zu einem Betrag von 7.500 Euro an.

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