Geisterkonten: Verwaistes Vermögen aufspüren 

Auf deutschen Konten horten Sparer Milliarden. Aber manche Konten führen dabei ein wahres Schattendasein. Denn gerade, wenn Menschen überraschend sterben, bleiben manche Konten unentdeckt. Tatsächlich liegen Schätzungen zufolge 9.000.000.000 (!) Euro auf Konten, von denen niemand etwas weiß: Das sind die sogenannten Geisterkonten, die auch als herrenlosen Konten bezeichnet werden. 

Die rechtliche Situation 

Auch die Geldinstitute selbst wissen oft gar nicht so genau, dass sie Geisterkonten führen, Denn die Banken erfahren nicht automatisch davon, wenn Kontoinhaber sterben oder nicht mehr über das Konto verfügen können. Und es gibt kein Register, auf das die Geldinstitute zugreifen können. Politisch steht das Thema immer mal wieder auf der Agenda und es gibt Vorstöße, ein solches Register einzuführen. Bisher ohne Erfolg. 

Das Geld auf dem Geisterkonto gehört natürlich dem Kontoinhaber oder dessen Erben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Banken wie üblich Guthaben nach 30 Jahren ausbuchen und dem eigenen Vermögen zuschlagen. Selbst in diesem Fall hätten die Erben noch einen Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens. Das kann allerdings durch Kontoführungsgebühren auch schon deutlich reduziert sein – hauptsächlich auf Konten, die keine oder nur geringe Guthabenzinsen vorsehen. Auf die haben Kontoinhaber und Erben aber natürlich auch einen Anspruch.

Was ist nicht weiß … bekomme ich auch nicht ausgezahlt 

Dafür müssen Erben natürlich um die Existenz der Konten erst einmal wissen. Da die Banken von sich aus nicht tätig werden und es keine verlässliche Übersicht gibt, hilft nur eine Recherche und viel Eigeninitiative. Die Vorgehensweise richtet sich danach, wo Konten vermutet werden.

Geisterkonten aufspüren 

Je nach Geldinstitut gibt es unterschiedliche Wege, verschollene Geisterkonten aufzuspüren.

Privatbanken 

Nachforschung über den Bankenverband. Dieser kostenlose Weg setzt voraus, dass Sie den Nachweis führen, erbberechtigt zu sein. Für die Legitimation müssen Sie eine Kopie des Erbscheins oder des vom Gericht eröffneten Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Sie benötigen zudem die letzte Anschrift des oder der Verstorbenen, und müssen Ihre eigene Adresse angeben. Alle Unterlagen schicken Sie dann per E-Mail an die Adresse nachforschung@bdb.de.

Sparkassen und Giroverband 

Einen entsprechenden Antrag für die Nachforschung richten Sie an die E-Mail-Adresse nachforschung@dsgv.de. Auch hier senden Sie immer die Kopie des Erbscheins oder Testaments mit. Die Anfragenden müssen ihre Anschrift mitteilen sowie den letzten kompletten Wohnort des Verstorbenen.

Raiffeisenbanken 

Alle Informationen zur Nachforschung von Konten bei den Raiffeisenbanken bekommen Sie über diese Website

Konten im Ausland 

Bei ausländischen Konten sind die betreffenden Bankenverbände der Länder Ihr Ansprechpartner. Viele Banken sind etwa Mitglied in der European Banking Federation (EBF)

In der Schweiz können Sie sich auch an den Bankenombudsmann wenden, der Auskunft erteilt, ob Konten des Verstorbenen vorhanden sind. Der Bankenverband in Luxemburg führt zwar keine eigene Suche für Sie durch, ist aber bei den Recherchen behilflich. stellt Ihnen aber umfangreiche Hilfsmittel zur Verfügung. 

In Großbritannien ist das Thema sehr viel besser gelöst: Über die Website „My Lost Account“ lassen sich herrenlose Konto identifizieren. Und nach 15 Jahren buchen die Banken das Vermögen von einem solchen Konto auf eine gemeinnützige Förderbank und verwenden das Kapital für soziale Zwecke.

Was, wenn Banken sich sträuben, das Guthaben auszuzahlen? 

Wer ein Geisterkonto gefunden hat, kann vor einem weiteren Problem stehen, dass die Bank nämlich die Auszahlung verweigert. Immer wieder geistern Fälle durch die Nachrichten, dass die Banken sich auf eine zehnjährige, handelsrechtliche Verjährungsfrist berufen. Die Kontoinhaber und Erben sollten sich davon nicht abwimmeln lassen und notfalls vor Gericht ziehen: Sie haben Anspruch auf das Geld. Das gilt übrigens auch bei Sparbüchern. Banken behaupten, dass das Geld bereits abgehoben sei, es darüber aber keine Unterlagen mehr gäbe. Auch das ist ärgerlich und die Banken dürfen hier in der Regel die Auszahlung nicht verweigern. Sie tragen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ.: XI ZR 361/01) die Beweislast für die Erfüllung der Spareinlagenforderung oder dafür, dass sich das Guthaben verringert habe oder das Konto aufgelöst worden sei. Die Bank muss also beweisen, dass das Guthaben bereits ausgezahlt worden sei und nicht der Kunde oder sein Erbe müssen darlegen, dass das Guthaben noch bestehe.

Mit guter Vorsorge haben die Geister gar keine Chance!

Am besten ist es natürlich, wenn Konten gar nicht erst zu Geisterkonten werden, sondern die Erben, die Hinterbliebenen und auch alle anderen, die von einem Kontoguthaben profitieren könnten, genau wissen, welche Konten bestehen. Dabei helfen Übersichten, die die Kontoinhaber über alle bestehenden Konten und Bankverbindungen führen. Das kann nicht nur im privaten Bereich hilfreich sein, sondern auch für betriebliche Konten und Karten. Mit einer Bankvollmacht haben die Hinterbliebenen zudem einen leichten Zugang zu den Konten und müssen nicht auf einen Erbschein oder die Testamentseröffnung warten. Wer wie über die finanziellen Mittel eines anderen verfügen darf, regeln alle Beteiligten am besten in einer Vorsorgevollmacht.

Haaaaltttt! Nicht so schnell!

Lesen Sie jetzt unseren Newsletter „Erste Hilfe!“ regelmäßig (1- mal wöchentlich) und profitieren Sie von exklusiven Vorteilen:

Sie erhalten neue Tools und Downloads zuerst.
Sie sichern sich kompetente Ansprechpartner für Notfälle.
Wenn sich die Rechtslage bei der Notfallvorsorge ändert, informieren wir Sie unverzüglich.
Sie haben einen Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Notfallmanagement.
Für die individuelle Betreuung erhalten Sie exklusive Rabatte und Gutscheine.
Nur Newsletter-Abonnenten erhalten Zugriff auf unsere exklusiven Videos, Podcasts und Inhalte
Jetzt Newsletter kostenlos bestellen!