Wer erbt eigentlich meine Lebensversicherung?

Eine Lebensversicherung kann verschiedene Aufgaben haben: Früher wurden kapitalbildende Lebensversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen, um selbst für das Alter zu sparen. Heute werden meist nur noch Risikolebensversicherungen abgeschlossen, mit denen der Partner, die Kinder oder auch ein Geschäftspartner abgesichert werden soll. Wie man diesen Anspruch ermittelt, können Sie hier selbst berechnen. Aber wer erbt den Anspruch aus dieser Lebensversicherung? Wer bekommt mit dem Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt?

Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung

In der Regel wird der Versicherungsnehmer einen Begünstigten festlegen, der die Versicherungssumme erhalten soll: der sogenannte Bezugsberechtigte. Er erwirbt mit dem Todesfall des Versicherungsnehmers einen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherungsleistung wird dabei nicht Teil des Nachlasses: Da sie erst mit dem Tod der versicherten Person fällig wird, gelangt sie nicht mehr in das Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten. Das gilt übrigens auch, wenn die eigentlichen Erben als Bezugsberechtigte aufgeführt sind. Damit können sie auch im Falle der Erbausschlagung frei über die Versicherungsleistung verfügen.

Eine Lebensversicherung mit einem Bezugsberechtigten stellt eine Schenkung dar. Wirksam wird der Schenkungsvertrag allerdings erst dann, wenn der Bezugsberechtigte dieses Schenkungsangebot annehmen. Konkret ist das der Fall, wenn die Versicherungssumme vom Versicherer überwiesen ist. Bis dahin können die Erben die im Vertrag enthaltene Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung widerrufen. Die Folge: Die Versicherungsleistung fällt in den Nachlass.

Widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsberechtigung

Bei einer Bezugsberechtigung ist zu unterscheiden zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht. Bei einer widerruflichen Begünstigung kann der Versicherungsnehmer die begünstigte Person jederzeit ändern und zum Beispiel eine andere Person als bezugsberechtigt benennen. Verstirbt ein Bezugsberechtigter vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, fällt das Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück. Anders sieht es aus, wenn die Begünstigung unwiderruflich ist. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden kann. Das geht so weit, dass der Bezugsrechtsanspruch mit dem Tod des unwiderruflich Begünstigten an die Erben des Bezugsberechtigten übergeht.

Und was ist, wenn es keinen Bezugsberechtigten gibt?

Bei vielen Lebensversicherungen bestimmt der Versicherungsnehmer gar keinen Bezugsberechtigten: In diesem Fall fließt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht damit den Erben zu. Das gilt natürlich auch, wenn der Versicherungsnehmer als versicherte Person selbst bezugsberechtigt war. Eltern mit noch nicht volljährigen Kindern können übrigens über die Sorgerechtsverfügung nicht nur bestimmen, wer sich um das Kind kümmern soll, sondern die Verfügung auch dazu nutzen, finanzielle Mittel – etwa aus der Risikolebensversicherung – bereitzustellen.

Lebensversicherung “über Kreuz”

Ein besonderer Fall ist die sogenannte “Risikolebensversicherung über Kreuz”. Dabei versichern Partner sich gegenseitig für den Fall des Todes – und zwar mit Verträgen auf das Lebend es jeweils anderen. Partner A schließt also einen Vertrag auf das Leben von B. Stirbt B, bekommt A aus einer eigenen Lebensversicherung die Versicherungsleistung auf das Leben von B ausgezahlt. Umgekehrt schließt B einen eigenen Vertrag auf das Leben von A ab.

Ehegatten, die Scheidung und der Versicherungsschutz

Dieser Fall tritt immer wieder ein: Ein Paar sichert sich direkt nach der Heirat ab und ein Partner setzt den anderen namentlich als Bezugsberechtigten ein. Im Fall einer Scheidung erlischt dieses namentlich bestimmte Bezugsrecht nicht automatisch, sondern der namentlich benannte Partner bleibt bezugsberechtigt. Und das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer wieder neu heiraten sollte. Grundsätzlich gilt, dass die Bezugsberechtigung auch mit einer Ehescheidung nicht automatisch erlischt. Die Lebensversicherung muss also trotz Scheidung die Summe an den Begünstigten auszahlen.

Um das zu verhindern, sollten Eheleute immer vereinbaren, dass derjenige den Anspruch auf die Geldzahlung erhalten soll, mit dem der Versicherungsnehmer zum Eintritt des Versicherungsfalls “in gültiger Ehe verheiratet” oder “in gültiger Lebenspartnerschaft zusammenlebt”. Eine solche Formulierung lässt den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme quasi auf den neuen (Ehe-)Partner übergehen.

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